Im Vergleich mit anderen Verträgen wie dem Dienstvertrag, dem Kaufvertrag oder den Arbeitsvertrag bzw. dem Auftrag gibt es bei Werkverträgen markante Unterschiede. Wie die verwandten Dienstverträge sind private Werkverträge ebenfalls weit verbreitet. Damit den Vertragsparteien keine Fehler bei der Gestaltung unterlaufen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Abschluss genaue Informationen einzuholen.
Ein Werkvertrag ist laut Gesetz ein Kontrakt zwischen den Beteiligten, bei dem es um den Austausch von Leistungen geht. Der Vertrag wird zwischen dem Unternehmer und dem Besteller geschlossen. Der Unternehmer ist die Vertragspartei, die sich vertraglich verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Besteller ist die Vertragspartei, die für die Erteilung der Bestellung verantwortlich ist. Beide Vertragsparteien sind im Rahmen des Werkvertrags an bestimmte Verpflichtungen gebunden. Der Unternehmer schuldet dem Besteller nicht nur die Leistung oder das Werk, sondern auch den Erfolg. Damit ist gemeint, dass die Leistung oder das Teil den Anforderungen des Bestellers entsprechen muss. Im Gegenzug ist letzterer zum Zahlen einer Vergütung verpflichtet. Diese heisst Werklohn und wird im Kontrakt vereinbart. Je nach Vertrag ist der Werklohn sofort nach der Erbringung der Leistung oder der Lieferung des Werks fällig oder es wird eine Zahlungsfrist vereinbart.
Neben Werkverträgen sind Dienstverträge die im Alltagsrecht am häufigsten anzutreffenden Kontrakte. Die beiden Vertragsparteien im Dienstvertrag werden Dienstverpflichteter und Dienstberechtigter genannt. Der Dienstverpflichtete oder Schuldner ist vertraglich verpflichtet, eine Leistung zu erbringen oder die Herstellung eines Produkts auszuführen. Der Dienstberechtigte ist verpflichtet, diese Leistung oder das Teil zu bezahlen. Die Unterschiede zum Werkvertrag bestehen darin, dass bei einem Dienstvertrag der Dienstverpflichtete dem Dienstberechtigten eine Leistung schuldet, nicht aber den Erfolg. Sobald die Leistung erbracht oder das Teil hergestellt wurde, ist der Dienstverpflichtete seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Der Dienstvertrag wird zwischen Selbstständigen bzw. Freiberuflern und Auftraggebern abgeschlossen. Dienstverträge sind in der Regel unbefristet und müssen durch eine Kündigung beendet werden. Typische Beispiele für Dienstverträge sind:
Typische Beispiele für Werksverträge sind:
Bei einem Werkvertrag steht der Erfolg im Vordergrund, während es beim Dienstvertrag hauptsächlich um die Erbringung einer Dienstleistung geht.
Das Gesetz schreibt für diese Art von Verträgen keine spezielle Form vor. Im Prinzip könnten Werkverträge daher mündlich abgeschlossen werden. Im Interesse der Rechtssicherheit raten allerdings Experten, Werkverträge immer schriftlich abzuschliessen. Zu den wichtigsten Bestandteilen eines Werkvertrags gehören:
Da kleine private Unternehmen oder Privatpersonen keine grossen Erfahrungen mit dem Gesetz besitzen, stellen einige Anwaltsfirmen, Handwerkerinnungen, Handelskammern und ähnliche Organisationen im Internet Musterverträge oder Vordrucke für Werkverträge zum Download bereit.
Der Werkvertrag gilt als erfüllt, wenn das Werk durch den Besteller abgenommen wird. Die Abnahme ist eine rechtliche Handlung, in deren Ergebnis der Auftraggeber entweder zufrieden ist und das Werk abnimmt oder die Korrektur von Mängeln verlangt. Eine komplette Ablehnung von Leistungen oder Werken ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Mängel so schwerwiegend sind, dass sich das Produkt nicht benutzen lässt.
Bei den Auftraggebern für Werkverträge handelt es sich in der Regel um Unternehmen. Allerdings können auch Privatpersonen Werksverträge abschliessen. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Herstellung eines Werks oder dem Erbringen einer Leistung. Die Bezahlung erfolgt nach der Fertigstellung des Auftrags. Der Auftraggeber bezahlt den vorher vereinbarten Betrag. Es interessiert ihn nicht, wie lange der Auftragnehmer dafür benötigt hat oder wie viele Arbeitskräfte er zur Fertigung eingesetzt hat. Klassische Beispiele für Werkverträge sind Handwerksarbeiten, die in Betrieben von externen Firmen ausgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Wartung und Reparatur von Aufzügen, Arbeiten auf dem Gebiet der Gebäudereinigung oder Sicherheitsdienste. Die Entwicklung verläuft weiter in Richtung Werkverträge. Grosse Firmen wie BMW und andere Autohersteller beschäftigen Werkvertragsfirmen, die ganze Baugruppen wie beispielsweise Türen oder Achsen herstellen und montieren. Die Werksvertragfirmen setzen dafür ihre eigenen Arbeitskräfte ein und verwenden ihre eigenen Werkzeuge bzw. Arbeitsmittel. In der IT-Branche sind Werkverträge ebenfalls weit verbreitet.
Auftragnehmer (Werkunternehmer) können Werkverträge nur abschliessen, wenn sie selbstständig oder freiberuflich tätig sind. Abhängig Beschäftigte sind laut Gesetz nicht zum Abschluss von Werksverträgen berechtigt. Wenn sie für Lohn arbeiten, besteht ein Arbeitsverhältnis. Da die Grenzen fliessend sind, gibt es in der Praxis auf diesem Gebiet immer wieder Probleme.
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Wenn der Auftraggeber mit dem Ergebnis der Arbeit des Werkunternehmers nicht zufrieden ist, hat er mehrere Optionen. Er kann beispielsweise eine Nachbesserung des Werks verlangen oder sie selbst ausführen lassen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, die Erstattung der Aufwendungen zu fordern. Er kann Schadenersatz fordern, den vereinbarten Werklohn mindern oder im Extremfall vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.
Die wichtigste Pflicht des Werkunternehmers ist das Erbringen der vereinbarten Leistung bzw. Lieferung des bestellten Werks. Es muss rechtzeitig fertiggestellt sein und die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Wurde nichts Spezielles vereinbart, muss das Produkt fachgerecht gefertigt sein und sich zum bestimmungsgemässen Gebrauch eignen. Die Pflicht des Auftraggebers besteht darin, die im Vertrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Sie ist bei Abnahme fällig.
Sobald der Werkunternehmer seine Arbeit für beendet erklärt, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, sie abzunehmen. Dazu muss jedoch das Teil vollständig fertiggestellt sein. Grundsätzlich ist der Auftraggeber zur Abnahme des Werks verpflichtet, selbst wenn Mängel bestehen, die sich nur geringfügig auf die Gebrauchseigenschaften auswirken. Die Abnahme darf nur in schwerwiegenden Fällen verweigert werden, wenn gravierende Mängel festgestellt werden.
Die Kündigung des Werkvertrags ist beiden Vertragsparteien möglich. Bei vielen Werksverträgen ist der Auftragnehmer auf die Kooperation des Auftraggebers angewiesen. Erfolgt diese nicht, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen und bei deren Ablauf mit Kündigung drohen. Der Auftraggeber kann dagegen einen Vertrag jederzeit kündigen, bis zur Abnahme. Der Auftraggeber hat dann Anspruch auf anteilige Vergütung.
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