Steuerliche Veranlagungen beziehen sich unter anderem auch auf die Schenkungssteuer. Handelt es sich bei einer Schenkung oder bei Zuwendungen um Vermögen, dann verlangt das Finanzamt dafür einen Obolus. Volks- und betriebswirtschaftlich sowie steuerrechtlich werden Schenkungssteuern im grossen Stil als ein Vererben zu Lebzeiten betrachtet. Im Unterschied zu Steuern für eine Erbschaft ist der Erblasser noch am bei einer Schenkung noch am Leben. Der Fiskus bietet jedoch bei der Schenkungsteuer und bei der Steuer unterschiedliche Freibeträge. Diese entspannen die Situation, wenn eine Person Vermögen verschenken möchte. Die Freibeträge für die Steuern steigen, je enger der Verwandtschaftsgrad zwischen den Beschenkten und dem Schenkendem ist. Je weiter die verwandtschaftlichen Bande auseinander gehen, desto niedriger werden die Freibeträge und damit erhöht sich die Steuer für ein Geschenk.
Die Anmeldung steuerpflichtiger Geschenke ist nach Paragraf 15 des Steuergesetzes für Erbschaft und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) geregelt. Wichtig sind dabei folgende Informationen:
Die steuerliche Veranlagung ist landesweit unterschiedlich geregelt. In der Schweiz variieren sie sogar von Kanton zu Kanton. Es gibt sogar Regionen, in denen diese Steuer ganz wegfällt. Andere Regelungen bestehen ebenso für die Erbschaftssteuer.
Welche Steuerhöhe im jeweiligen Fall zutreffend ist, hängt wiederum von der verwandtschaftlichen Konstellation ab. Lebenspartner werden steuerlich meist mit 25 Prozent und darüber hinaus veranlagt, wenn sie im Kanton Wallis oder im Kanton St. Gallen ansässig sind. Schweizer, die ihren festen Wohnsitz in Bern oder Appenzell haben, müssen mit etwa 40 Prozent beziehungsweise 33 Prozent rechnen. In Basel verlangen die Ämter sogar knapp 50 Prozent. Wer an der Schenkungsteuer sparen möchte, zieht am besten nach Waadt, Neuenburg oder in den Kanton Innerrhoden. Fazit: Eine Entscheidung über die Schenkungs- und Erbschaftssteuer-Entrichtung obliegt in der Schweiz den einzelnen Gemeinden. Von staatlicher Seite wir den Bürgern diese Steuerpflicht nicht aufgebürdet.
In Deutschland richtet sich die Steuerhöhe nach Verwandtschaftsgrad, Freibeträgen und Steuerklasse.
Um die steuerliche Belastung für etwas Verschenktes zu ermitteln, werden überwiegend Tabellen herangezogen. Diese enthalten den Verwandtschaftsgrad, den zugehörigen Freibetrag und die Steuerklasse.
Ehepartner und Personen mit Steuerklasse I, die eine eingetragene Lebensgemeinschaft sind, bekommen einen Freibetrag von 500.000 Euro. Danach folgen mit 400.000 Euro die Stief- und die leiblichen Kinder sowie Adoptivkinder und Enkelkinder mit Steuerklasse II, deren Eltern nicht mehr leben. Mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro müssen geschiedene Ehegatten, Nichten, Schwiegereltern, Neffen und Personen rechnen, die der Steuerklasse II zugehörig sind.
Von einem Vermögensgeschenk wird immer erst der Freibetrag abgezogen. Ist noch ein Restvermögen vorhanden, geht davon der Steuerbetrag ab. Grundlegend sind hierbei bestimmte Steuersätze (in Abhängigkeit vom ursprünglich zu schenkenden Vermögen und in der Steuerklasse). Die Steuersätze wachsen mit steigendem zu geschenktem Vermögen an.
Rechnerische Ermittlung der Schenkungssteuer
Folgende Formel ist verbindlich:
Schenkungsbetrag oder Zuwendungen - Steuerklasse Freibetrag = steuerpflichtiges Vermögen x Steuersatz = Schenkungsteuer
Online-Rechner gestatten eine schnelle Berechnung. In einem neuen Fenster werden Daten zum Schenkungsbetrag eingegeben, in einem weiteren neuen Fenster die Steuerklasse. Das sichtbare Ergebnis wird mit und der Eingabe der Zahl für den Steuersatz im neuen Fenster der Maske multipliziert.
Rechnerische Ermittlung der Schenkungssteuer bei Immobilien
Folgende Formel ist verbindlich:
Fläche eines unbebauten Grundstücks in qm x Bodenrichtwert in qm = Immobilienwert
In den Schenkungsrechner wird im neuen Fenster für die Eingabe der Fläche eines Grundstücks in qm getätigt. In einem weiteren neuen Fenster ist Platz für den Bodenrichtwert in qm. Durch das Betätigen des Buttons erscheint das Ergebnis. Alle Fenster sind nutzenorientiert. Über die Fenster in der Eingabemaske werden alle Daten erfasst.
Zu beachten ist, dass Abweichungen zwischen selbst genutzten und vermieteten Immobilien bestehen. Bei einer anhaltenden Selbstnutzung ist das Geschenk frei von Steuern für die Partner eingetragener Lebensgemeinschaften und für Ehepaare.
Werden vermietete Immobilien (Wohnungen, Grundstücke, Wohnhäuser) verschenkt, sind 10 Prozent des Verkehrswertes des Gebäudes für die weitere Feststellung der Steuern abzuziehen. Zu besteuern bleiben noch 90 Prozent.
Ein Sonderfall ist das sogenannte Niessbrauchrecht. Niessbrauch verringert den Schenkungswert, da sich der Wert der Immobilie dadurch mindert. Darüber hinaus lässt sich die steuerliche Belastung durch zahlreiche Konditionen reduzieren, die von den Finanzämtern eingeräumt werden.
Schenkungssteuern unterliegen verschiedenen Gestaltungsvarianten. Um Schenkungsteuer für Zuwendungen an bestimmte Personen einzusparen, kann eine sogenannte Kettenschenkung durchgeführt werden. Dabei wird das Geschenk nicht unmittelbar an die Zielperson, sondern zunächst an engere Verwandte übergeben. Das Geschenk soll eigentlich an die Schwiegereltern gehen, wird aber zur Ersparnis der Steuern zunächst an die eigenen Kinder übergeben und von diesen weitergereicht. Vom Prinzip bietet dieser Umweg beziehungsweise diese Umleitung eine Optimierung der steuerlichen Einsparungen. Unter gewissen Umständen wird die Umgehungsschenkung als steuerlicher Umgehungstatbestand gewertet, wenn bestimmte Kriterien übergangen werden (§ 42 AO). Eine Umgehungsschenkung ist daher als grenzwertig anzusehen, wenn rechtliche Vorgaben absichtlich ignoriert werden.
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Wie bei der Erbschaftssteuer so wird die Steuerfreiheit auch bei der Schenkungsteuer durch die individuellen Freibeträge für den Beschenkten und die persönliche Beziehung zur beschenkten Person beeinflusst. Anders als in der Schweiz, wo sich die Steuerfreiheit nach dem Kanton richtet. Bis zum Lebensalter von 5 Jahren sind für den Beschenkten 52.000 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag nimmt mit steigendem Lebensalter ab.
Beide Personen sind in der Steuerpflicht. Die Versteuerung greift bereits, wenn der Schenkende lebt. Der Schenkende kann ohne Weiteres die Steuerlast vom Beschenkten auf sich übertragen lassen, was als erneute Zuwendung angesehen wird. Fachlich exakt ausgedrückt, ist das eine Übernahme der geschuldeten Schenkungsteuern. Hinsichtlich der Steuerschuld ist der Beschenkte erstrangig. Von gesetzlicher Seite wird aber auch der Schenkende zum Steuerschuldner.
Alltägliche Geschenke, die im Rahmen eines Geburtstages oder der bekannten Feiertage überreicht werden, zählen als sogenannte Gelegenheitsgeschenke. Diese unterliegen nicht automatisch der Besteuerung. Anders einzuordnen sind eher einmalige Gaben. Derartige Gegenstände sind in der Bevölkerung durchaus nicht in dieser Art und Weise gängig. Ausschlaggebend für die Schenkungsteuer ist die als steuerpflichtiger Erwerb bezeichnete Einnahme. Einfach gesagt, der Bereicherungswert.
Eine künstliche Umgehung von Schenkungssteuern ist über die regelmässige Ausnutzung des Freibetrags realisierbar. Zehn Jahre beträgt der Zeitraum, in dem eine Schenkungsteuer wegen des Freibetrags entfällt. Beginnen weitere zehn Jahre, ist ein neuer Freibetrag verfügbar. Dann ist etwas Verschenktes steuerfrei. Alle zwischenzeitlichen Geschenke unterliegen der Versteuerung. Weitere legale Lösungen sind die typischen Ketten- und Gelegenheitsschenkungen.
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