Bei der Bank gibt es verschiedene Kontoarten. Die meisten werden von einer einzigen Person eröffnet, die dann alleinigen Zugriff darauf hat. Andere Varianten ermöglichen die Kontoführung mit zwei oder mehr Personen. Entweder wird für ein Konto eine Vollmacht ausgestellt, die einem anderen erlaubt, dieses mit zu nutzen, oder es wird ein Gemeinschaftskonto eröffnet, das die Nutzung für mehrere Personen gestattet, die darauf volles Zugriffsrecht haben. Als Alternative ist letzteres besonders attraktiv, wenn es um gemeinsame Ausgaben und Zahlungen wie Miete, Versicherungen oder anderer Kosten geht.
In der Regel ist das Gemeinschaftskonto ein Girokonto, kann aber ebenso ein anderer Kontotyp sein, so zum Beispiel ein Aktien- oder Wertpapierdepot oder ein Tages- oder Festgeldkonto. Entscheidend ist, dass das Konto gemeinsam mit einer anderen Person geführt wird und beide Inhaber des Kontos sind. In seltenen Fällen haben auch mehr als nur zwei Personen Zugriff. Für diese Kontoart gibt es keine Voraussetzung, dass beide Partner verheiratet sein müssen. Die Eröffnung ist mit Partnern aus Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften, mit Freunden und Bekannten oder Geschäftspartnern möglich. Es bildet die Alternative zu Konten, für die eine Vollmacht ausgestellt werden muss.
Bei einem Gemeinschaftskonto geniessen alle Inhaber die volle Kompetenz. Ohne Zustimmung des anderen dürfen rund um die Uhr folgende Transaktionen erfolgen:
Ein gemeinsames Konto ist, unabhängig von der Kontoart, entweder ein Und-Konto oder ein Oder-Konto. Das Oder-Konto ist die gängigste Form und beinhaltet die Basis der Kontoführung, dass Transaktionen entweder von einem oder von dem anderen Kontoinhaber erledigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Überweisung getätigt, ob ein Dauerauftrag oder eine Lastschrift in Auftrag gegeben wird. Auch ein Dispositionskredit ist kein Problem, da beide Kontoinhaber die Dienstleistungen der Bank gleichermassen in Anspruch nehmen. Daher ändert sich bei dieser Kontoart nichts gegenüber einem normalen Girokonto. Die Inhaber des Kontos agieren unabhängig voneinander.
Das Und-Konto funktioniert als gemeinsames Konto anders und ist die Alternative zu Oder-Konten. Wenn Transaktionen getätigt werden, müssen beide Kontobesitzer zustimmen. Sie können entsprechend nicht ohne Absprache voneinander agieren. Der Aufwand ist deutlich höher und die eigentliche Funktion des gemeinsamen Kontos ist erschwert. Sinnvoll ist das Und-Konto lediglich, wenn die Absprache und Zustimmung beider Inhaber notwendig ist, so beispielsweise wenn der eine Partner darauf zugreifen darf, jedoch kein eigenes Einkommen hat. Praktikabler für die meisten Haushalte oder Geschäftspartner ist das Oder-Konto, da die Nutzung freier gestaltet ist und so der eigentliche Zweck gemeinsamer Konten besser zur Geltung kommt.
Gemeinsam geführte Konten lassen sich nicht einfach aus einem bestehenden Bankkonto umwandeln, solange der Zugriff erweitert werden soll. Wenn zwei Personen den Wunsch haben, ein gemeinsames Konto zu führen, muss dieses immer neu eröffnet werden. Das funktioniert genauso wie bei normalen Girokonten, wobei für die Bank darauf hingewiesen wird, dass eine gemeinsame Kontoführung mit mehreren Personen vorgesehen ist.
Für die Eröffnung ist notwendig, dass alle Nutzniesser sich identifizieren. Dafür dient ein Ident-Verfahren als Postident- oder Videoident-Verfahren oder als eine direkte Identifizierung. Es besteht keine Voraussetzung, dass die Kontobesitzer dieselbe Adresse haben. Notwendig ist, dass jeder über eine eigenständige Meldeadresse verfügt, eine gute Bonität besitzt und volljährig ist. Lediglich bestimmte Banken behalten sich vor, gemeinsam geführte Konten nur dann zu gewährleisten, wenn die Meldeadresse dieselbe ist.
Bei gemeinsam geführten Konten haften immer alle Inhaber für eigene Schulden und ebenso für die der anderen. Entsprechend ist eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben, so dass auch das Begleichen der Schulden gemeinsam erfolgt, wenn es sich um ein Oder-Konto handelt. Überzieht einer der Inhaber das Girokonto, hat die Bank die Möglichkeit, die Rückzahlung auch vom anderen Mitnutzer zu fordern. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Einzelverfügungsbefugnis rechtzeitig widerrufen wird.
Gemeinschaftskonten gibt es bei einigen Banken in der Schweiz gebührenfrei. Das betrifft die Kosten für die Kontoeröffnung und Kontoführung. Allgemeine Gebühren fallen für typische Vorgänge an, so für Bankkarten oder Bearbeitungsvorgänge. Viele Banken bieten das kostenlose Konto für 6 Monate und erheben dann eine geringe Gebühr für die weitere Nutzung. Enthalten sind darin oftmals die Kosten für Debit- oder Kreditkarten.
Steuerlich gesehen stellt das Gemeinschaftskonto etwas andere Bedingungen als ein Einzelkonto. Für die gemeinsame Kontoführung und Nutzung sind vor allen Dingen zwei Steuern zu beachten, die Abgeltungs- und die Schenkungssteuer. Sie betrifft nicht nur gemeinsam geführte Konten, sondern auch ein normales Tagesgeld- oder Girokonto. Kontobesitzer haben hier die Möglichkeit, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einzurichten.
Gegenüber Einzelkonten erfordert das Gemeinschaftskonto einen weiteren Blick auf die Schenkungssteuer. Das ist darum notwendig, weil beide Inhaber frei auf das Konto zugreifen, so dass jede Einzahlung als Schenkung gilt, sobald sie von normalen Überweisungen oder Gehaltszahlungen abweichen. Oftmals ergibt sich eine Schenkungssteuer entsprechend bei höheren Summen.
Bei einem gemeinsamen Konto spielt keine Rolle, ob die Personen, die es nutzen, verheiratet sind, zusammenleben oder ob es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft handelt. Inhaber des Kontos sind daher immer beide Partner, die damit beide Zugriff auf das Konto haben. Es ist nicht möglich, ein bestehendes Konto in ein Gemeinschaftskonto umzuwandeln. Benötigt wird das Eröffnen eines neuen Girokontos.
Verstirbt einer der Inhaber, haben die Erben bei einem Und-Konto Anspruch auf die Position des Verstorbenen und sind von da an mitverfügungsberechtigt oder müssen in alle Entscheidungen mit eingebunden werden. Anders sieht das bei Oder-Konten aus. Hier verbleiben die restlichen Kontoinhaber als verfügungsberechtigte Personen. Erben haben lediglich Anspruch auf den ihnen zustehenden Erbanteil davon.
Die Auflösung ist nur mit allen Inhabern des Kontos gemeinsam möglich. Dafür ist notwendig, dass alle einen Antrag auf Kontolöschung unterschreiben. Wie andere Kontoarten ist das gemeinsam genutzte Bankkonto jederzeit kündbar. Dagegen gilt hier kein einseitiges Kündigungsrecht. Bei einigen Banken lässt sich das Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umwandeln. Diesem Vorgang muss die Bank jedoch zustimmen.
Gemeinschaftskonten sind für Ehepartner, Eltern und Kinder, für Geschwister, Erbengemeinschaften, Wohngemeinschaften, für Geschäftspartner und Vereine möglich. Sinn ergeben sie, wenn der Zugriff vereinfacht werden soll und beide Partner ein eigenes Vermögen oder Einkommen besitzen. Für Ehepartner ist diese Kontoart in der Regel die bessere Lösung, da beide sowieso füreinander haften und die Finanzen teilen.
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