Im Schweizer Gesetzbuch gilt die Gleichstellung zwischen Mann und Frau als Voraussetzung. Verboten ist daher die sexuelle Belästigung, die sich am Arbeitsplatz besonders verheerend auswirkt. Das beginnt mit Worten und Gesten und geht zu Taten über, die einen anderen verletzen oder demütigen. Das ist eine Form von Belästigung.
Oftmals ist diese Art der Belästigung ein Zeichen der Machtausübung, die in Handlung, Form und Kontext unterschiedlich erfolgt. Nicht immer muss es zu einer Nötigung, Nachstellung oder Berührung kommen. Auch Beleidigungen oder anzügliche Bemerkungen fallen darunter.
Die Grenze ist nicht immer einfach zu ziehen. Während einige davon ausgehen, dass sie ganz harmlos flirten, ist der aufdringliche Kontakt für andere unangenehm. Ausschlaggebend ist daher nicht so sehr eine mögliche Absicht, sondern das Empfinden und Bewerten der Verhaltensweise durch den Betroffenen. Fühlt dieser sich belästigt, kann der sexuelle Bezug nur einseitig empfunden werden und weckt in der Regel das Empfinden einer Herabwürdigung der eigenen Persönlichkeit. Der damit verbundene Sexismus trägt ebenfalls dazu bei, dass das Arbeitsverhältnis schwankenden Voraussetzungen unterliegt und Belästigungen häufiger vorkommen als angenommen.
Am Arbeitsplatz gilt daher eine strengere Reglementierung, was unter die Belästigung am Arbeitsplatz fällt. Während es im Alltag nicht unbedingt verboten ist, einen anderen bewusst auf den Körper zu starren, ist der offensichtliche Blick auf Brüste oder Geschlecht gesetzeswidrig, wenn er am Arbeitsplatz erfolgt. Das ist darum der Fall, weil die belästigte Person ihrem Peiniger nicht einfach aus dem Weg gehen kann. Belästigungen sind dabei weder zeitlich noch örtlich eingeschränkt. Über den Aufenthalt im Büro hinaus gelten sie
für Arbeitswege, Dienstreisen, Pausen, Betriebsausflüge oder Firmenfeiern. Auch der gewählte Weg über Telefon, SMS oder E-Mail fällt darunter. Letztere Formen lassen sich durch den Betroffenen umso einfacher nachweisen.
Der Kontakt ist am Arbeitsplatz zwischen Mitarbeitern und zwischen Vorgesetzten und Angestellten rund um die Uhr gegeben. Gerade Berufstätige in höheren Positionen überschreiten dabei häufiger die Grenzen, wenn es um das Ausüben von Dominanz und Macht geht. Der Flirt oder eine sexuelle Anziehungskraft sind im Berufsleben selten gegeben, anders als bei privaten Unternehmungen. Eine Annäherung sollte auf der rein beruflichen Basis erfolgen und wird über diese Grenze hinaus als störend empfunden.
Dabei ist allgemein abzugrenzen, was überhaupt ein Flirt ist. Beide Personen sind unter diesen Bedingungen aneinander interessiert und der Kontakt findet im gegenseitigen Einvernehmen statt. Was hier Freude und Anziehung ist, wirkt sich bei einer Belästigung anders aus. Die Empfindung erfolgt als Erniedrigung, als Schwächung des Selbstwertgefühls und als Aufdringlichkeit. Es kommt entsprechend eindeutig zu einer Überschreitung und Verletzung der persönlichen Grenze, selbst wenn es nicht direkt vom höherstehenden Mitarbeiter oder Vorgesetzten gewollt ist. Solche Vorgänge sind ärgerlich und vergiften die Arbeitsatmosphäre. Viele Menschen schämen sich für ihre Empfindungen und zeigen das Ganze nicht einmal an. Stattdessen fressen sie es in sich hinein und hoffen, dass sich alles wieder normalisiert.
Auch wenn Belästigungen verschiedene Formen haben können, fallen darunter alle Worte, Geste und Taten, die verletzend oder demütigend sind. Durch das Gleichstellungsgesetz gilt als sexuelle Belästigung, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die sexuelle Belästigung äussert sich verbal, non-verbal oder physisch und betrifft Frauen und Männer. Schon das Lästern über das Aussehen, das Privatleben oder die Kleidung von Arbeitskollegen fällt darunter. Entsprechend muss es nicht zwingend zu einer Aufforderung von intimen Handlungen kommen.
Zu den non-verbalen Belästigungen gehören anzügliche Blicke, Pfiffe und die Verbreitung oder das Aufhängen von pornografischem Material. Zur Tat und körperlichen Belästigung zählen alle unerwünschten Berührungen, so das Kneifen, Streicheln, Massieren und Tätscheln, eine wiederholte Annäherung, trotz der Bitte, das zu unterlassen, und erweiterte Varianten wie Küsse und Umarmungen.
Die sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung. Daher ist sie eine Straftat und kann von einem Betroffenen angezeigt werden. Dieser muss sich dabei nicht nur ausschliesslich und eigenverantwortlich gegen die Täter selbst wehren, sondern kann zum Arbeitgeber gehen und Hilfe und Schutz einfordern.
Strafrechtlich relevant ist eine Belästigung, die Frauen und Männer betrifft, wenn sie aus körperlichen Übergriffen oder konkret erzwungenen sexuellen Handlungen besteht. Jedoch gilt, dass jede Belästigung am Arbeitsplatz ein geplantes und bewusstes Verhalten voraussetzt. Unabsichtliche Berührungen sind selten der Fall. Wer unsicher ist, kann eine Beratung bei einer Fachstelle wahrnehmen.
Heute wird verstärkt versucht, Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz zu unterbinden. Betroffene können ihr Anliegen entweder dem Arbeitgeber selbst vortragen oder eine Vertrauensperson wählen, die Hilfe und Unterstützung leistet. Die Beratung durch eine Fachstelle oder einen Anwalt sind gleichfalls empfehlenswert, um sich gegen die Belästigung zur Wehr zu setzen.
Der gegenseitige Respekt zwischen Mitarbeitern ist eine Sache. Die Prävention wiederum liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber und der Unternehmensleitung. Eine gute Massnahme ist die Aufklärung der Mitarbeiter, was unter die sexuelle Belästigung fällt, und die Bereitstellung einer Ansprechperson für Betroffene.
Ebenso können sich Mitarbeiter selbst schützen. Wer selbstbewusst und resolut in seinen Überzeugungen auftritt, wer eine berufsangepasste Kleidung trägt und sich auf Flirt und Annäherung nicht einlässt, schafft gute Voraussetzungen dafür, dass der Respekt bestehen bleibt.
Wichtig ist, immer sofort darauf hinzuweisen, wenn sich jemand belästigt fühlt. Sollte ein unabsichtliches und unbedachtes Verhalten vorliegen, sind damit die Grenzen schnell verdeutlicht. Wer sich dennoch nicht daran hält, muss mit Konsequenzen rechnen.
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Laut Gesetz ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, gegen sexuelle Belästigung vorzugehen. Wendet sich ein Mitarbeiter an ihn, muss dieser die Diskriminierung unterbinden und präventive Massnahmen schaffen, darunter Schulungen oder Abmahnungen. Hervorragend ist das Einrichten einer Beschwerdestelle mit fachlicher Beratung. Insofern sind Arbeitgeber wesentlich daran beteiligt, das Klima im Betrieb zu verbessern.
Wer sich sexuell belästigt oder genötigt fühlt, hat das Recht, sich an den Arbeitgeber oder eine Beratungsstelle zu wenden und auf den Umstand hinzuweisen. Dabei ist unwichtig, ob die Übergriffe durch Kollegen oder Vorgesetzte, durch Geschäftspartner oder Kunden erfolgen. Der Betroffene hat drei zentrale Rechte, das Beschwerderecht, das Leistungsverweigerungsrecht und den Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung.
Die sexuelle Belästigung oder Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind strafrechtlich relevant. Daher können diese angezeigt werden. Das Strafrecht sieht jedoch vor, dass für diesen Tatbestand eine körperliche Belästigung und Berührung vorliegen muss. Die Strafe erfolgt als Geldstrafe oder als Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, abhängig von der Schwere der Tat.
Wenn Arbeitgeber von Mitarbeitern und Angestellten darüber informiert wurden, dass sie sexuell belästigt wurden, können Sanktionen anfallen, die als Abmahnung, Versetzung oder als Kündigung erfolgen. Eine fristlose Kündigung ist nur in besonders schweren Fällen durchsetzbar, wenn die Beweise klar dargelegt sind und sich das Verhalten des Täters nicht verändert. In Einzelfällen kommt es darüber hinaus auch zu einer Strafanzeige.
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