Eine Lärmbelästigung ist zwar nicht genau definiert, aber die Frage ist immer, ob die Belästigung übermässig ist oder nicht. Dies hängt unter anderem vom Wohnort ab. Denn beispielsweise sind laute Tiere auf dem Land zu erwarten, während in der Stadt ein bellender Nachbarshund schon eine Belästigung sein kann.
Die folgenden Lärmquellen lassen sich als belästigend einstufen: Laute Haushaltsarbeiten der Nachbarn, Bauarbeiten, Verkehrslärm, Tierlärm und andere laute Geräusche ausserhalb der Nachtruhe.
In den Schweizer Gesetzen finden Sie zu vielen Lärmquellen Grenzwerte. Diese gelten etwa für Strassen- oder Fluglärm, für Bauarbeiten sowie für Lüftungs-, Kühl- und Heizungsanlagen. Bei fehlenden Grenzwerten können Richter über die Angemessenheit der Immission entscheiden - wobei dies meist eine Eskalation bedeutet.
Normalerweise können Sie die Lärmquelle recht schnell identifizieren. Suchen Sie dann das Gespräch mit Ihren Nachbarn oder mit anderen Störenfrieden. So lassen sich Störungen in vielen Fällen direkt aus der Welt schaffen.
Beachten Sie auch, dass Selbsthilfe bei Lärm keine gute Lösung ist. Der Nachbar wird es Ihnen sehr übelnehmen, wenn Sie Hand anlegen und eine Maschine ausschalten, den Stromkreis unterbrechen oder gar ein Luftgewehr zücken oder Giftköder auslegen, um Tiere zum Schweigen zu bringen. Schlimmstenfalls können diese Aktionen eine Geld- oder sogar eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen. Rufen Sie stattdessen die Polizei, die den Lärmschutz gewähren kann.
Übrigens: Sowohl Kirchenglocken als auch Kindergeschrei sind in der Schweiz erlaubt. Beide Geräusche müssen jedoch nicht zu unüblichen Zeiten oder an unüblichen Orten geduldet werden. Das bedeutet, dass Sie sich über laute Kirchenglocken um vier Uhr morgens ebenso Beschwerden dürfen wie über Kinder, die nach 22 Uhr oder in der Eingangshalle des Hauses Fussball spielen. Babygeschrei hingegen lässt sich nicht beeinflussen.
Zusätzlich zu vorgeschriebenen Dezibel-Werten für bestimmte Lärmquellen gibt es in der Schweiz auch Ruhezeiten. Diese variieren je nach Kanton, bewegen sich aber meist zwischen 22 und 6 Uhr. Hinzu kommt eine Mittagsruhe an Werktagen, die von 12 bis 13 Uhr dauert. An Sonn- und Feiertage ist ganztägig Ruhe angesagt.
Jedoch sind Lärmimmissionen oft subjektiv nicht so laut wie für die Nachbarn. Bevor Sie selbst während der Nachtruhe Lärm verursachen oder sich bei der Polizei über Mieter aus der Nachbarschaft beschweren, sollten Sie die folgenden Faktoren analysieren: Lautstärke, Art des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit.
Im Interesse einer guten Nachbarschaft sollten Sie sich erst bei Ihren Nachbarn melden, bevor Sie die Polizei rufen. Auch, wenn Sie selbst trotz Lärmschutz kurz laut sein müssen, etwa um in Notfällen nachts zu putzen, hilft es, beim Mieter nebenan um Erlaubnis zu bitten. Und wenn Sie eine Party planen, laden Sie am besten die Nachbarn gleich ein. Das spart Energie und sorgt für gute Stimmung ohne Lärmbelästigung.
Der Nachbar lässt bei Lärm oft noch mit sich reden, aber anders sieht es bei Verkehrslärm aus. Die Gemeinde regelt, wie viel Strassenlärm Sie tolerieren müssen. Dafür gibt es sowohl kantonale als auch kommunale Regelungen. Die Lärmschutzgesetzgebung gibt vor, dass Immissionen so weit wie möglich eingegrenzt werden müssen. Dazu gehört, dass Sie Wände für den Lärmschutz als Anwohner tolerieren müssen.
Sollte es sich um eine Lärmbelästigung im öffentlichen Interesse halten, müssen Sie diese meist dulden. Falls jedoch ein anderer Mieter unangemessen laute Bauarbeiten durchführt oder Sie nachts von lauten Geräuschen gestört werden, können Sie sich bei der Gemeinde beschweren. Dabei hilft es, wenn Sie die Lärmquelle genau nennen und dokumentieren können, etwa mit Dezibelmessungen und Audio-Aufzeichnungen.
Für Fluglärm gilt in der Schweiz, dass Sie diesen dulden müssen, wenn Sie Ihre Liegenschaft nahe dem Flughafen ab dem Jahr 1961 erworben haben. Denn in diesem Fall war in der Gemeinde der Fluglärm absehbar. Falls Flugzeuge allerdings den Luftraum verletzen, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Dies gilt in manchen Fällen auch bei Bahnlärm und Lärm von Nationalstrassen. Ihre Gemeinde kann Ihnen Informationen dazu geben.
Ja, ab einem gewissen Punkt sind auch Strafen für übermässigen Lärm denkbar. Suchen Sie jedoch stets den Dialog mit der Gemeinde oder mit Ihren Nachbarn, um Missverständnisse, Unkenntnis oder andere Gründe auszuschliessen. So lässt sich das Problem in vielen Fällen entschärfen. Als nächsten Schritt können Sie die Polizei oder die Notfallnummer 117 anrufen. Hier werden Wiederholungstäter, die sich nicht einsichtig zeigen, auch einmal mit einer Geldstrafe belegt.
Anhaltende Störungen muss die Gebäudeverwaltung angehen. Als Nachbarschaft können Sie sich beschweren und der Störenfried muss mit einer Kündigung rechnen. Ausserdem ist es denkbar, eine Mietreduktion zu verlangen, wenn keine Verbesserung der Situation eintritt. Lassen Sie sich dazu am besten rechtlich beraten.
Weitere Optionen, um Belästigung durch Lärm zu ahnden, sind der Kontakt zur Gemeinde, zu einer Schlichtungsbehörde sowie zu einem Mieter- oder Vermieterbund. Es gibt viele Orte, an denen Sie Hilfe erhalten – sehen Sie daher von Gewalt oder eigenhändigen Lösungen ab.
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Eine Lärmbelästigung liegt vor, wenn Ihr Nachbar oder andere Mieter ausserhalb der Nachtruhe übermässig laut sind. Auch Verkehrslärm oder andere Immissionen zählen zur Belästigung. Der Lärm muss dabei je nach Quelle bestimmte Dezibel-Werte überschreiten, die Sie online einsehen können. Falls kein Dezibel-Wert angegeben ist, gilt das Prinzip der Angemessenheit bei der jeweiligen Belästigung.
Ja, auch Hundebellen kann zur Lärmbelästigung werden. Falls etwa jemand in der Stadt mehrere grosse Hunde hält, die nachts bellen, handelt es sich um eine Belästigung. Dies sieht auf dem Land hingegen anders aus. Innerhalb der Ruhezeiten können Sie sich über Hundebellen bei der Polizei beschweren. Denken Sie jedoch daran, dass ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis wichtig ist.
Zimmerlautstärke ist tagsüber mit bis zu 55 Dezibel definiert. Dazu gehören Gespräche bei normaler Lautstärke, Musik und Haushaltsgeräusche. In Gewerbe- und Industriegebieten darf es auch lauter sein. Nachts liegt die Zimmerlautstärke hingegen bei 40 Dezibel. Entsprechend sollten Sie leiser sprechen und die Lautstärke der Musik reduzieren. Auch laute Geräusche sind verboten.
Ja, wenn die Nachbarn konstant für Lärm sorgen und trotz Mahnungen nicht leiser werden, dürfen Sie eine Mietminderung durchsetzen. Dieser Prozess kostet oft viel Zeit und Energie. Lassen Sie sich daher von einem Experten wie einem Rechtsanwalt unterstützen. Eventuell ist es auch denkbar, den Vermieter dazu zu bewegen, dem Störenfried zu kündigen.
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