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Haben Sie nachweislich erfolglos versucht, sich mit Ihren Gläubigern über den Abbau der Schulden zu einigen? Ist das der Fall, steht Ihnen die Möglichkeit offen, eine Privatinsolvenz zu beantragen. Hier erfahren Sie, was bei diesem Antragsverfahren zu beachten ist und wie es am besten für Sie über die Bühne geht. Wichtig ist, von Anfang an nach Plan vorzugehen und sich über alle Eventualitäten und Verpflichtungen zu informieren.
Der Privatkonkurs steht in der Schweiz allen natürlichen Personen offen. Seit dem Jahr 1995 haben überschuldete Personen damit die Möglichkeit, ähnlich wie Unternehmen eine Insolvenz anzumelden. Anders als bei der Betriebsinsolvenz ist das Verfahren allerdings stark vereinfacht. Wichtig: Im Gegensatz zu einem normalen Insolvenzantrag kann ein Privatkonkurs nur durch den Schuldner selbst und nicht durch dessen Gläubiger beantragt werden. Folgende weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Haben Sie sich dazu entschieden, einen Privatkonkurs zu beantragen, stehen Ihnen vier verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl:
Welche Methode für Sie am besten geeignet ist, klären Sie am besten mit einer Schuldnerberaterstelle. Zunächst wird versucht, einen aussergerichtlichen Vergleich anzustreben. Das bedeutet, dass Sie versuchen, sich mit Ihrem Gläubiger ohne Einschaltung eines Gerichtes zu einigen. Gelingt das nicht, muss ein gerichtlicher Zwangsausgleich beantragt werden. Der Konkursantrag wird bei dem Gericht eingereicht, das sich an Ihrem Wohnsitz befindet. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haben Schuldner für diesen Antrag 60 Tage Zeit. Ist der Antrag eingegangen, beginnt das private Insolvenzverfahren. Etwa zwei Monate nach der Konkurseröffnung kommt es zu einer ersten Verhandlung. Während dieser verpflichtet sich der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger, mindestens 20 Prozent der Rückstände binnen zwei Jahren zurückzuzahlen. Mindestens die Hälfte aller Gläubiger muss diesem Zwangsausgleich zustimmen. Eine andere Möglichkeit ist der Zahlungsplan. Wesentlicher Nachteil: Bei diesem Verfahren werden Vermögensgegenstände wie ein Fahrzeug oder eine Eigentumswohnung des Schuldners angegriffen, können also veräussert werden. Der Erlös dieser Gegenstände wird unter den Gläubigern aufgeteilt. Dinge des täglichen Lebens oder solche Gegenstände, die Sie für Ihren Beruf benötigen, dürfen allerdings nicht veräussert werden. Nun müssen Sie den Gläubigern einen Zahlungsplan vorlegen. Die Ratenzahlungen erstrecken sich in der Regel über einen Zeitraum von fünf Jahren, können bei Bedarf aber verlängert werden.
Es kann durchaus sein, dass Sie den vereinbarten Zahlungsplan nicht einhalten können. In diesem Fall haben Schuldner in der Schweiz eine weitere Möglichkeit, und zwar das sogenannte Abschöpfungsverfahren. Dann verpflichten Sie sich, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abzutreten. Dieses Verfahren muss ebenfalls beim zuständigen Gericht beantragt werden. Haben Sie ein Abschöpfungsverfahren beantragt, sind Sie verpflichtet, vom Existenzminimum zu leben. Dieses beträgt für Alleinstehende 1.200 CHF beziehungsweise für Eheleute 1.700 CHF. Die an den Treuhänder abgetretenen Geldbeträge werden zu gleichen Teilen auf die Gläubiger verteilt. Nach Ablauf von drei Jahren haben Sie die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Voraussetzung: Sie haben mindestens 50 Prozent Ihrer Aussenstände zurückgezahlt. Haben Sie dieses Ziel nicht erreicht, können Sie eine Befreiung von der Restschuld noch einmal nach sieben Jahren beantragen. Auch beim Abschöpfungsverfahren haben Sie bestimmte Pflichten. Hierzu zählen:
Eine Privatinsolvenz sollte grundsätzlich immer als letzter Ausweg gesehen werden. Versuchen Sie also, wenn möglich, zunächst, sich mit Ihren Gläubigern aussergerichtlich zu einigen. Entgegen der weit verbreiteten Meinung sind Sie nach einem Privatkonkurs nicht schuldenfrei. Ihre Gläubiger erhalten nach Ablauf des Verfahrens einen entsprechenden Schein und können ihre Forderungen bis zu 20 Jahre lang geltend machen. Die Verbraucherinsolvenz ist also mehr eine Art Verschnaufpause, während der Sie am besten versuchen sollten, so viele Rückstände wie möglich abzubauen. Vergessen Sie zudem nicht die Kosten, die eine Privatinsolvenz mit sich bringt. Sie müssen ein Eigenkapital von mindestens 4.000 CHF besitzen, um die Kosten des Verfahrens überhaupt decken zu können. Ist das nicht der Fall, kommt eine Privatinsolvenz nicht in Frage. Andererseits kann sich ein Privatkonkurs kostenfrei auf Ihre Lebensqualität auswirken, denn Lohnpfändungen werden zum Beispiel ausgesetzt.
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Die Kosten der Privatinsolvenz werden in der Schweiz mit 4.000 CHF veranschlagt. Diesen Betrag sollten Sie nachweisen können, damit Sie die Kosten des Verfahrens decken können. Damit ist die Privatinsolvenz nicht unbedingt günstig und zudem keine Möglichkeit, die Rückstände einfach so loszuwerden. Alle Aussenstände, die im Rahmen des Verfahrens nicht gedeckt werden können, bleiben nach der Privatinsolvenz bestehen.
Ein Privatkonkurs ist nur bei einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit möglich. Damit der Verbraucherinsolvenz stattgegeben wird, müssen Sie ein gewisses Grundvermögen haben. Dieses wird dazu genutzt, die Kosten des Verfahrens zu decken. Auch ein regelmässiges Einkommen ist vorzuweisen. Darüber hinaus muss sich der Antragsteller schriftlich dazu verpflichten, während der Dauer der Privatinsolvenz keine weiteren Aussenstände anzusammeln.
Im Normalfall dauert es fünf Jahre, bis Sie komplett schuldenfrei sind. In Ihrem Zahlungsplan verpflichten Sie sich Ihren Gläubigern gegenüber, monatlich einen zuvor festgelegten Betrag zurückzuzahlen. Die Dauer des Insolvenzverfahrens kann auf maximal sieben Jahre ausgeweitet werden. Sind Sie liquider, ist eine Verkürzung auf drei Jahre möglich. Beim Privatkonkurs sind Sie nach Ablauf dieser Zeit schuldenfrei.
Mit etwas Glück können Sie sich mit Ihren Gläubigern in einem aussergerichtlichen Vergleich einigen. Gelingt das nicht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Beim Zwangsausgleich verpflichten Sie sich, Ihre Rückstände innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückzuzahlen. In diesem Fall werden Ihre Vermögensgegenstände nicht angetastet. Anders beim Zahlungsplan: Bei diesem können Ihre Wertgegenstände verkauft werden, berufsrelevante jedoch nicht.
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