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Bei einer Kontopfändung handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmassnahme, um ausstehende Gelder einzutreiben. Veranlasst wird das durch den Gläubiger, wenn verschiedene Zahlungsaufforderungen und Mahnungen unbeachtet geblieben sind. Hat ein Kontoinhaber Schulden gemacht, können Gläubiger das ihnen zuständige Geld durch eine Kontopfändung einfordern. Dabei überweist das Geldinstitut die entsprechende Summe vom Schuldnerkonto an das des Gläubigers. Notwendig ist dabei ein Pfändungsbeschluss mit Vollstreckungstitel. Wird dieser vom Amtsgericht bestätigt, wird das Bankkonto gesperrt und das Guthaben in der Höhe der Schulden abgebucht.
Zu Pfändungen kann es nur dann kommen, wenn die Schulden trotz mehrfacher Aufforderung nicht bezahlt wurden. Entsprechend gehen der Kontosperrung einige entscheidende Schritte voraus, so dass vorher der Ausgleich offener Forderungen jederzeit noch möglich ist. In der Regel erfolgen zunächst eine Zahlungsaufforderung, eine Abmahnung und ein Mahnbescheid. Dem säumigen Zahler bleiben nach dem Mahnbescheid zwei Wochen, um die Schulden zu tilgen oder gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Ist das nicht der Fall, kommt es zum Vollstreckungsbescheid und mit dem Vollstreckungstitel zur Pfändung.
Schuldner haben die Möglichkeit, auf eine anstehende Bankkontopfändung schnellstmöglich zu reagieren. Geht der Pfändungsbeschluss bei dem Geldinstitut ein, stehen vier Wochen zur Verfügung, um zu handeln. Die Bank selbst kann nichts tun. Es liegt immer in der Hand des Kontobesitzers, eine Kontopfändung des gesamten Guthabens zu verhindern. Beim Amtsgericht kann innerhalb der genannten Frist ein Antrag auf Freigabe des gesperrten Kontos erwirkt werden. Reagiert der Kontoinhaber dagegen nicht, hat er durch die Kontosperrung keinen Zugriff mehr und Gläubiger können das gesamte Kontoguthaben pfänden. Das Existenzminimum wird dabei nicht berücksichtigt.
Neben der Antragsstellung auf Kontofreigabe haben Schuldner weitere Möglichkeiten, zu reagieren, um ein rasches Abbuchen zu verhindern. Das ist in Form eines P-Kontos möglich. Dieses ist ein Pfändungsschutzkonto, das in Anspruch genommen werden kann, wenn ein gewisses Guthaben vorhanden ist. Nach der Beantragung wird das Bankkonto innerhalb von zwei bis drei Werktagen in ein P-Konto umgewandelt und der Vorgang von der Bank schriftlich bestätigt.
Das Pfändungsschutzkonto wird immer bankintern mit dem bereitstehenden Guthaben geführt und gestattet mehr Flexibilität, selbst wenn das Bankkonto gesperrt ist. Versuchen Gläubiger bei einem P-Konto eine Pfändung, tritt für den Kontoinhaber der Pfänderschutz in Kraft. Dieser umfasst die Höhe des monatlichen Grundfreibetrags, der allerdings nicht mit der Pfändungsfreigrenze identisch ist. Über den Grundfreibetrag kann der Schuldner weiterhin verfügen, auch wenn die Kontopfändung zugestellt wurde. Möglich sind zudem ein Dauerauftrag, Überweisungen und das Lastschriftverfahren. Dafür gilt der Pfändungsfreibetrag immer für den jeweiligen Kalendermonat und ist unabhängig vom Zahlungseingang aller Einkünfte und Sozialleistungen.
Kontopfändungen lassen sich immer nur von einem Gläubiger aufgeben. Der Kontobesitzer hat darauf keinen Einfluss. Daher kann es hilfreich sein, sich mit dem Gläubiger zu einigen und eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Stimmt der Gläubiger zu, ist der Kontopfändungsvorgang zunächst aufgehoben, bis die Schulden beglichen sind.
Möglich ist das P-Konto lediglich für ein einziges Konto und nicht für mehrere. Auch Gemeinschaftskonten können nicht verwendet werden. Hat der Kontoinhaber sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, kann das Konto dennoch weiter gepfändet werden. Das ist dann der Fall, wenn die Einkünfte als monatlicher Eingang den Freibetrag übersteigen. Das bedeutet, die Summe über den Freibetrag ist weiterhin pfändbar. Der Kontobesitzer hat nur den Freibetrag zu seiner Verfügung. Möchte er mehr Geld abheben, verweigert die Bank die Auszahlung.
Alternativ ist es möglich, den Grundfreibetrag für das P-Konto zu erhöhen, wenn das Girokonto gepfändet wird. Dafür ist eine Bescheinigung notwendig. Sie ist der Nachweis für die Bank, den Freibetrag hochzusetzen, und muss beim Amtsgericht beantragt werden. Erlaubt ist das, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
Wenn der Gläubiger den Vollstreckungstitel erwirkt hat, dauert eine Kontopfändung so lange, bis alle Schulden beglichen sind. Abgebucht wird das Geld spätestens nach vier Wochen. Die gesamte Forderung wird vollständig aus dem Bankguthaben getilgt. Das kann auf einmal sein, wenn genügend Geld vorhanden ist, oder als Abbuchung über mehrere Monate und Jahre, wenn nicht genügend Guthaben vorhanden ist, um die gesamte Schuldnersumme zu begleichen. Geldinstitute erheben für Pfändungen Bearbeitungsgebühren.
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Das Bankkonto ist bei einer Pfändung grundsätzlich zunächst für den Kontoinhaber gesperrt. Er kann entsprechend nicht an sein Guthaben gelangen oder nur in der Höhe des Pfändungsfreibetrags. Dagegen können andere ganz normal und jederzeit auf das Giro- oder Bankkonto Geld überweisen. Hier sollte der Kontobesitzer die erwarteten Zahlungen zunächst aussetzen, da sie automatisch dem pfändbaren Betrag zugeordnet werden.
Gesetzlich in der Schweiz gilt, dass jedes Guthaben pfändbar ist. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Kontoinhaber Sozialleistungen oder Kindergeld bezieht. Auf dem Konto wird die Herkunft des Geldes nicht unterschieden. Der Pfänderschutz tritt entsprechend nicht automatisch ein, sondern ist nur dann gegeben, wenn der Kontoinhaber schnell handelt und sein Bankkonto in ein P-Konto umwandelt.
Das Aufheben der Pfändung ist durch den Kontoinhaber nicht möglich. Lediglich der Gläubiger kann seinen Vollzugsbescheid zurücknehmen und die Pfändung aufheben. Das ist dann der Fall, wenn eine Einigung zwischen beiden Parteien erfolgt ist und beispielsweise eine Ratenzahlung ausgemacht wurde. Der Geldschuldner hat lediglich die Möglichkeit, ein P-Konto einzurichten, um nicht das gesamte Guthaben zu verlieren.
Wenn Gläubiger eine Pfändung einleiten, gilt gesetzlich eine Wartefrist von vier Wochen. In dieser können Kontobesitzer ein P-Konto anlegen, wenn genügend Geld auf dem Bankkonto vorhanden ist. Die Banken verfahren dann so, dass der gepfändete Betrag bankintern zwischengelagert wird und dem Inhaber zur Verfügung steht. Bei einem nicht ausreichenden Guthaben ist das jedoch nicht möglich. Dann bleibt das Konto gesperrt.
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