This content is only available in german
Gerade im medizinischen Bereich müssen Entscheidungen im Notfall schnell getroffen werden. Eine Patientenvollmacht hat die Funktion, auf denjenigen zu verweisen, den Patienten als Ansprechpartner seines Vertrauens bestimmt hat und der dann den einzuleitenden Massnahmen zustimmen soll. Sie ist neben der Patientenverfügung ein wichtiges Dokument und erleichtert die nötigen Vorgänge. Notwendig wird sie, ähnlich wie die Patientenverfügung, bei einem schweren Unfall, bei dem eine Person nicht mehr ansprechbar ist, aber evtl. ebenso im Alter oder bei einer Erkrankung mit schwerwiegenden Folgen und Koma.
Die Patientenvollmacht ist ein schriftlich verfasstes Dokument, in dem bereits im Vorfeld festgelegt wird, wer für den Patienten entscheidet und in welchem Umfang. Alle notwendigen Beschlüsse in medizinischen Fragen sind dem Dokument zu entnehmen und Ärzte können zeitnah reagieren und die Entscheidung vom Bevollmächtigten einholen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Wahl selbst zu treffen.
Dabei richtet sich die Vollmacht nicht konkret an die Mediziner, sondern an die Angehörigen und Vertrauenspersonen. Sie legt als Grundlage fest, wer entscheidet, welche Massnahmen durchgeführt werden dürfen und welche Eingriffe verweigert werden. Genauer bedeutet das, sie bestimmt die Person, an die sich die Ärzte wenden und die sich an den Wünschen des Patienten orientiert. Damit unterscheidet sie sich noch einmal von der Patientenverfügung.
Ein typisches Thema ist beispielsweise das Ausschalten der künstlichen Beatmung als lebensverlängernde Massnahme im vegetativen Zustand. Aber auch viele andere Wünsche können benannt werden. Gesetzlich besteht keine Verpflichtung zur Hinterlegung einer Patientenvollmacht. Dennoch lohnt es sich, vorab festzulegen, was gemacht werden soll und was nicht, damit dem Wunsch des Patienten entsprochen wird.
Das Schriftstück bildet die Grundlage für alle medizinischen Entscheidungen, die der Betroffene vorab genau festgelegt hat. Es wird dann gültig, wenn der Betroffene nicht mehr ansprechbar oder nicht mehr in der Lage ist, eigene Wünsche zu äussern. Schriftlich wird genau aufgelistet, was im Krankheitsfall geschehen darf und welchen Bedingungen zugestimmt wird. Das Dokument enthält dabei die Namen der Beteiligten, sowohl des Vollmachtaufsetzers als auch des Bevollmächtigten, dazu den Geburtstag, damit die Daten später leichter abgeglichen werden können. Wichtig ist zudem das aktuelle Datum oder die Bestimmung des Zeitraums, wann der Bevollmächtigte tätig werden darf.
Der Inhalt ist dabei nicht allgemein gehalten, sondern richtet sich an die Angehörigen und listet die einzelnen Behandlungswünsche auf. Es ist wichtig, die Formulierungen so zu verfassen, dass sie an das geltende Betreuungsrecht angepasst sind. Eine Beratung durch einen Anwalt ist daher empfehlenswert.
Liegt dagegen keine Patientenvollmacht oder Patientenverfügung vor, entscheidet immer ein gesetzlich bestimmter Vertreter und Betreuer, was geschieht. Hier wird dann versucht, sich dem vermuteten Willen des Patienten zu nähern.
Das ist jedoch nicht immer einfach und orientiert sich an mündlichen Äusserungen, an moralischen und ethischen Aspekten. Haben Patienten dagegen vorab bestimmt, wer für sie die Entscheidungen trifft, ist die Situation einfacher.
Die Vollmacht wird häufig mit der Patientenverfügung gleichgesetzt. Dennoch bestehen zwischen beiden Dokumenten Unterschiede. Die Patientenverfügung richtet sich nicht an die Vertrauensperson und Angehörigen, sondern konkret an die behandelnden Mediziner. Das beinhaltet, dass eine Patientenverfügung viel allgemeiner verfasst ist und die nötigen Behandlungswünsche benennt. In der Regel betrifft das die Entscheidung, was im Falle einer Erkrankung geschieht, wenn lebensverlängernde Massnahmen eingeleitet wurden.
Die Vollmacht dagegen umfasst individuelle Wünsche in Sachen Eingriff und Behandlung und richtet sich an die Vertrauensperson. Sie ist mehr eine Willenserklärung, die bei vollem Bewusstsein frühzeitig verfasst wird. Mit einer Patientenverfügung erteilt der Betroffene den Ärzten allgemein die Ermächtigung für alle nach seinem Wunsch zu erfolgenden weiteren Schritte, die als verbindlich gelten. Daher müssen sich Mediziner an den Inhalt halten, können gleichzeitig zügig reagieren, ohne dass ein Bevollmächtigter notwendig wird. Das ist immer in Fällen notwendig, wenn der Patient selbst keine Einwilligungsfähigkeit mehr besitzt.
Eine weitere Möglichkeit neben beiden Dokumenten ist das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht. Diese richtet sich auf bestimmte Aufgaben in eine Notsituation und bestimmt oft die nächsten Angehörigen. Sie ist nicht nur auf die medizinischen Fragen beschränkt. Der Vollmachtnehmer hat durch die Bestimmung als Vertrauensperson die Ermächtigung, den Betroffenen auch in praktischen Fragen seines Alltags zu vertreten, darunter kann er über Vertrags- und Bankgeschäfte bestimmen. Vorsorgevollmachten werden meistens für ältere oder behinderte Menschen verfasst. Sie stellt sicher, dass im Notfall die Person für einen agiert, die vertrauenswürdig ist. Wer möchte, kann sich dieses Schriftstück notariell beurkunden lassen, damit sichergestellt ist, dass es von einer geschäftstüchtigen Person aufgesetzt wurde.
Bevollmächtigt ist nur jemand, der schriftlich dazu bestimmt ist und nur so lange, wie der Betroffene über seine Lage nicht selbst bestimmen kann. Solche Dokumente machen daher Grenzen notwendig. Sie haben immer den Sinn einer konkreten Bestimmung aller Behandlungswünsche, was jedoch im gesunden Zustand schwierig ist.
Es lohnt sich, einen Anwalt oder einen Hausarzt hinzuziehen, um sich beraten zu lassen, damit wichtige Punkte nicht vergessen werden. Das ist bei einer Patientenverfügung ebenfalls ratsam. Ärzte wissen, wie der Klinikablauf ist, und können Ratschläge erteilen. Patientenvollmachten benötigen keine notarielle Beglaubigung. Sie werden von beiden Parteien unterschrieben und sind immer im Notfall gültig.
Bei einer Genesung dagegen sind eigene Entscheidungen wieder möglich und die Entscheidungsmacht entfällt. Diese Grenzen sind notwendig, damit eine Person nicht entmündigt wird. Sobald entsprechend ein Widerruf erfolgt, verfällt die Patientenvollmacht.
Durchsuchen Sie local.ch nach Rechtsanwälten in Ihrer Nähe
Nein. Alle Vollmachten sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern werden freiwillig verfasst. Liegen diese nicht vor, entscheiden gesetzliche Betreuer oder die Ärzte. Dabei ist es möglich, Patientenvollmachten mit einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmachten zu kombinieren. Alle aufgesetzten Schriftstücke können selbst mit einem Testament verknüpft werden, damit es Angehörige im Notfall etwas einfacher haben.
Vollmachten für medizinische Entscheidungen werden wie ein Vertrag aufgestellt. Das bedeutet, sie werden schriftlich verfasst und enthalten die Namen der Beteiligten, die Adresse und das Geburtsdatum und das Datum und den Ort der Erstellung. Am Ende wird das Dokument unterschrieben, am besten von allen Parteien. Es ist immer in der entsprechenden Situation gültig, selbst ohne notarielle Beglaubigung.
Es ist ratsam, eine Person zu wählen, die das volle Vertrauen geniesst oder zu der ein tieferes Vertrauensverhältnis besteht. Oft sind das Angehörige. Wichtig ist, dass die Person des Vertrauens Entscheidungen treffen kann und in der Lage ist, die Wünsche des Patienten durchzusetzen. Wer sich dagegen schnell einschüchtern lässt oder einfach den Ärzten die Entscheidung überlässt, ist als Bevollmächtigter ungeeignet.
Damit Dokumente dieser Art ihre Rechtskräftigkeit erhalten, lohnt es sich, Muster oder verfügbare Vorlagen zu nutzen oder sich mit einem Anwalt abzusprechen. Beim Vollmachterstellen ist gleichzeitig wichtig, dass alle Parteien anwesend sind und jeder den Inhalt kennt, damit später keine Komplikationen in der Entscheidungsnotwendigkeit entstehen. Zwar ist eine notarielle Beglaubigung nicht vorgeschrieben, kann das Verfahren jedoch vereinfachen.
Durchsuchen Sie local.ch nach Rechtsanwalt in Ihrer Nähe
Top Städte für Rechtsanwalt