Die Vormundschaft ist die gesetzliche Fürsorge, die für eine Person übernommen wird, die keine volle Geschäftsfähigkeit besitzt. Sie richtet sich auf ein Mündel und betrifft in der Regel die Betreuung durch einen Vormund, wenn die Person minderjährig ist. In der Schweiz ist die Entmündigung bei Volljährigen durch eine Beistandschaft ersetzt. Volljährige können entsprechend nicht mehr entmündigt werden, während das in anderen Ländern weiterhin der Fall ist. Stattdessen findet in der Schweiz für Volljährige eine Betreuung statt. Der Betroffene hat das Recht, den Betreuer selbstständig auszuwählen. Das ist mit Hilfe einer Betreuungsverfügung möglich. Ein Gericht überprüft dann die Eignung und bestätigt die Betreuung.
Der Vormund übernimmt für das Mündel die gesamte Geschäftsfähigkeit und trifft die dazugehörigen Entscheidungen. Das ist dann notwendig, wenn ein Kind nicht mehr unter elterlicher Sorge steht oder wenn Erziehungsberechtigte weder Sorge für das Kind tragen können noch für dessen Fürsorge berechtigt sind.
Eine Vormundschaft beinhaltet die gesamte elterliche Sorge für die Person eines Kindes und das Vermögen des Kindes. So teilt sich der Aufgabenbereich für den Vormund in die Personen- und Vermögenssorge. Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels und handelt für dieses. Die Pflegschaft dagegen bezieht sich nur auf bestimmte Bereiche, so auf die Aufenthaltsbestimmung oder die Gesundheitssorge. Eine Vormundschaft ist auch dann möglich, wenn der Familienstand der minderjährigen Person nicht ermittelt werden kann.
Die Aufgaben eines Vormunds beziehen sich auf verschiedene Bereiche und auf die Haftung. Zunächst hat er die Pflicht, das Mündel zu vertreten und für dessen Vermögen zu sorgen. Entscheidend ist der persönliche Kontakt zwischen beiden. Eine Begegnung sollte mindestens einmal im Monat stattfinden. Vergleichbar bleibt das Verhältnis mit dem Eltern-Kind-Verhältnis. Der Vormund übernimmt:
Das Sorgerecht haben zunächst immer beide Eltern eines Kindes. Das ist etwa im Falle einer Scheidung gegeben, wobei die Trennung oftmals zu Streitigkeiten führt, wer das Sorgerecht erhält. Die Entscheidung fällt dabei immer im Sinne des Kindes, entsprechend erhält derjenige das Sorgerecht, der sich um dessen Bedürfnisse kümmern kann.
Gleichzeitig haben Erziehungsberechtigte weiterhin gemeinsam das Sorgerecht. Wenn einer die Fürsorge übernimmt, unterstützt der andere den Haushalt durch eine Unterhaltszahlung. Er kommt entsprechend finanziell für die Kinder auf, da er diese nicht selbst betreuen kann.
Wenn dagegen das Wohl des Kindes gefährdet ist, können Familiengerichte in die Erziehung eingreifen und das Sorgerecht für beide Elternteile teilweise oder ganz aufheben. Meistens sind Umstände wie häusliche Gewalt, Missbrauch, Alkoholismus und Drogensucht die Auslöser. Dabei wird das Sorgerecht auf eine andere Person übertragen, wodurch die Vormundschaft entsteht. Bei einer teilweisen Übertragung ist von einer Ergänzungspflegschaft die Rede.
Die Vormundschaft oder die Beistandschaft können nicht durch eine Person beantragt werden, sondern werden durch das Familiengericht von Amts wegen angeordnet. Das bedeutet, für Minderjährige oder für Personen, die einen Betreuer benötigen, wird der Vormund oder Betreuer gerichtlich ausgewählt.
Bei Vormundschaften richtet sich das Familiengericht entweder nach den Wünschen der Eltern oder entscheidet, wer am besten für die Betreuung geeignet ist. Beim Versterben beider Elternteile, solange das Kind die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, können sie in einer Verfügung den Vormund festlegen. Dabei sind auch unterschiedliche Vormünder möglich. Die elterliche Festlegung des Vormunds darf vom Gericht der Kantone nicht übergangen werden.
Wer für die Vormundschaft durch das Familiengericht der Kantone bestimmt wurde, hat zunächst nicht das Recht, diese abzulehnen. Das ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ansonsten droht ein Zwangsgeld. Eine Vormundschaftsübernahme dürfen folgende Personen verweigern:
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Ein Betreuer unterscheidet sich von Vormündern dadurch, dass er die Fürsorge für eine volljährige Person übernimmt, die nicht voll geschäftsfähig ist. Das kann für kranke und behinderte Menschen sein oder für ältere Verwandte. Die Aufgabe ähnelt der von Vormündern. Es gilt, für das Vermögen und Einkommen des Betreuten zu sorgen und dessen finanzielle Angelegenheiten zu klären.
Vormundschaften haben den Sinn des Schutzes für minderjährige Personen. Diese gelten als unmündig und geschäftsunfähig, so dass sie durch einen Verantwortlichen vertreten werden. Unterschieden wird in ehrenamtliche Vormünder auf freiwilliger Basis, in Berufsvormünder, die hauptamtlich als Sozialarbeiter und Pädagogen arbeiten, und in Amtsvormünder durch Vereine und Vereinsmitglieder. Das Beantragen von Vormundschaften ist in der Praxis nicht notwendig.
Vormundschaften sind notwendig, wenn Minderjährige keiner elterlichen Sorge unterstehen, wenn entsprechend die Eltern die eigenen Kinder nicht mehr unterstützen können. Das ist beim Entzug des Sorgerechts, beim Tod der Elternteile oder bei der Integration in eine Pflegefamilie möglich. Ähnliches gilt für die Betreuung. Wenn ein Volljähriger durch Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, wird ein Betreuer bestellt.
Vormünder haben nicht das Recht, frei über das Vermögen des Mündels zu bestimmen oder dieses auch für eigene Zwecke zu verwenden. Es gilt die Vorlage beim Familiengericht über jede getätigte finanzielle Massnahme. Ist die Pflege des Mündels notwendig, haben Vormünder zunächst kein Mitspracherecht, da der Pfleger die Aufgabe der Betreuung übernimmt. Für Kinder ist das wichtig.
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